Regulierung & Compliance
Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte: Was Artikel 50 des EU AI Act wirklich verlangt
Art. 50 AI Act verlangt keine pauschale KI-Kennzeichnung. Ein Explainer zu technischer Markierung, Deepfake-Offenlegung und Fristen.
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acceleraid Redaktion
7 Min. Lesezeit

Seit gestern, dem 2. August 2026, gilt in der gesamten EU eine Vorschrift, die in den vergangenen Wochen für erhebliche Verunsicherung gesorgt hat: Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689, besser bekannt als EU AI Act. Viele Unternehmen fragen sich seither, ob ab jetzt jedes KI-generierte Bild und jeder KI-unterstützte Text sichtbar mit einem Hinweis wie "KI-generiert" versehen werden muss. Die Antwort lautet: nein — und die Unterscheidung, warum das so ist, ist der Kern dieses Beitrags.
Der AI Act verlangt gerade keine pauschale, sichtbare Kennzeichnung jedes KI-Inhalts. Er unterscheidet vielmehr zwei völlig unterschiedliche Pflichten mit unterschiedlichen Adressaten: eine technische Kennzeichnung, die den Anbieter eines KI-Systems trifft, und eine Offenlegungspflicht, die den Nutzer beziehungsweise Veröffentlicher trifft. Wer diese Unterscheidung nicht kennt, überschätzt seine Pflichten in den meisten Fällen erheblich — oder übersieht in Einzelfällen genau die Situation, in der eine Offenlegung tatsächlich erforderlich ist. Der vollständige Verordnungstext ist auf EUR-Lex abrufbar, die aktuelle konsolidierte Fassung nach den jüngsten Änderungen findet sich in der konsolidierten Version vom 27. Juli 2026.
1. Technische Kennzeichnung aller synthetischen Inhalte — Art. 50 Abs. 2
Die erste Pflicht richtet sich nicht an Unternehmen, die KI-Tools nutzen, sondern an die Anbieter dieser Systeme selbst — also etwa an Unternehmen wie OpenAI, Google oder Adobe, die Modelle zur Erzeugung von Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalten bereitstellen. Art. 50 Abs. 2 verlangt, dass die Ausgaben solcher Systeme "in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar" sind. Entscheidend ist das Wort "maschinenlesbar": Gemeint sind technische Verfahren wie Metadaten, Wasserzeichen oder kryptografische Provenienzmerkmale — keine für Menschen sichtbare Bildunterschrift oder Textmarkierung.
Der Anbieter muss dabei sicherstellen, dass die technische Lösung "wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig" ist, soweit dies technisch machbar ist — die Verordnung berücksichtigt ausdrücklich Kosten, Stand der Technik und die Besonderheiten unterschiedlicher Inhaltsarten. Zwei praktisch wichtige Ausnahmen gelten zudem: Die Pflicht entfällt, wenn ein KI-System lediglich eine unterstützende Funktion bei der Standardbearbeitung übernimmt, oder wenn es die Eingabedaten beziehungsweise deren Bedeutung nicht wesentlich verändert. Wer also ein KI-Tool nur zur Rechtschreibkorrektur oder für eine leichte Belichtungsanpassung nutzt, löst dadurch keine Kennzeichnungspflicht nach Abs. 2 aus — schon allein deshalb, weil diese Pflicht ohnehin beim Systemanbieter und nicht beim Anwender liegt.
Für die Praxis von Unternehmen, die KI-Tools lediglich einsetzen, bedeutet das: Art. 50 Abs. 2 ist in aller Regel kein eigenes Compliance-Thema. Die technische Markierung liegt in der Verantwortung der Modellanbieter, nicht der Nutzer.
2. Sichtbare Offenlegung bei Deepfakes — Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 1
Die zweite, deutlich praxisrelevantere Pflicht betrifft Betreiber beziehungsweise Nutzer von KI-Systemen — also diejenigen, die einen erzeugten Inhalt tatsächlich veröffentlichen oder verwenden. Nach Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 1 müssen Betreiber, die Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, welche einen Deepfake darstellen, offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
Entscheidend ist hier die Definition des Deepfakes in Art. 3 Nr. 60: Ein Deepfake ist "ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde". Diese Definition ist bewusst eng gefasst und erfasst gerade nicht jedes KI-generierte Bild, sondern nur Inhalte mit konkretem Realitätsbezug und Täuschungspotenzial. Ein realistisches KI-Bild einer real existierenden Person, ein manipuliertes Video eines Vorstandsmitglieds oder Politikers, eine synthetische Stimme, die einer echten Person zugeordnet wird, oder die Darstellung eines Ereignisses, das nie stattgefunden hat — das sind die klassischen Anwendungsfälle. Ein frei erfundenes, offensichtlich stilisiertes Illustrationsmotiv ohne Bezug zu einer realen Person oder einem realen Ereignis fällt dagegen regelmäßig nicht unter diese Definition.
Für künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke sieht die Verordnung eine Erleichterung vor: Die Offenlegung darf hier "in geeigneter Weise" erfolgen und darf die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigen. Eine bestimmte Formulierung oder Position schreibt der Gesetzgeber nicht vor — zulässig sind etwa Hinweise wie "KI-generiertes Bild", "Dieses Bild wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt" oder "Synthetische Darstellung – keine authentische Aufnahme". Entscheidend ist allein, dass die Offenlegung den Anforderungen aus Abs. 5 entspricht (dazu unten).

3. Texte: Offenlegungspflicht nur in bestimmten Fällen — Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 2
Für Texte gilt eine engere Regelung. Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 2 verpflichtet Betreiber, die einen Text veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, offenzulegen, dass "der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde". Zwei Voraussetzungen müssen dafür kumulativ vorliegen: Erstens muss der Text veröffentlicht werden, und zweitens muss er der Information der Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse dienen — etwa journalistische, politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder behördliche Themen.
Die zentrale Ausnahme, die für Unternehmensblogs wie diesen besonders relevant ist, folgt unmittelbar im weiteren Wortlaut: Keine Kennzeichnung ist erforderlich, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung beziehungsweise redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Liegen beide Voraussetzungen vor, entfällt die Pflicht aus Abs. 4 Unterabsatz 2 vollständig — unabhängig davon, in welchem Umfang KI-Werkzeuge bei der Texterstellung unterstützt haben.
Für die Unternehmenspraxis folgt daraus: Reine Werbetexte, Produktbeschreibungen, Landingpages oder allgemeine Unternehmenskommunikation unterliegen regelmäßig ohnehin keiner Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4, da sie typischerweise kein Thema von öffentlichem Interesse im Sinne der Vorschrift betreffen. Und selbst bei Inhalten, die diese Schwelle erreichen — etwa ein Blogbeitrag zu einer regulatorischen Entwicklung wie diesem hier —, entfällt die Pflicht, sobald ein Mensch den Inhalt geprüft hat und die redaktionelle Verantwortung dafür trägt.
4. Wie muss offengelegt werden? — Art. 50 Abs. 5
Wo eine Offenlegungspflicht tatsächlich besteht, regelt Art. 50 Abs. 5, wie sie zu erfüllen ist. Die betreffenden Informationen müssen "in klarer und eindeutiger Weise" bereitgestellt werden, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung, und zwar barrierefrei zugänglich. Eine bestimmte Formulierung, Schriftgröße, Farbe oder Position schreibt die Verordnung nicht vor — wohl aber verlangt sie, dass der Hinweis dort wahrnehmbar ist, wo das Publikum ihn tatsächlich sehen kann. Ein Hinweis, der ausschließlich in den AGB oder nur in unsichtbaren Metadaten versteckt ist, erfüllt diese Anforderung nicht, wenn die Offenlegung gegenüber dem Publikum erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen sind für die Praxis wichtig: Wer offenlegen muss, muss es so tun, dass die Information tatsächlich ankommt — aber er hat gleichzeitig erheblichen gestalterischen Spielraum, wie er das umsetzt.
Ergebnisübersicht
Die folgende Tabelle fasst zusammen, wann eine sichtbare Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 tatsächlich greift:
Inhalt | Sichtbare Kennzeichnung erforderlich? |
|---|---|
Normales illustratives KI-Bild ohne Täuschungscharakter | Grundsätzlich nein; technische Kennzeichnung durch Systemanbieter |
Realistisch wirkendes Bild einer echten Person / scheinbar reales Ereignis | Ja, wenn Deepfake |
Künstlerisches/satirisches Deepfake | Ja, aber zurückhaltende Offenlegung zulässig |
Vollautomatisch veröffentlichter KI-Text zu öffentlichen Angelegenheiten | Ja |
KI-Text mit menschlicher Prüfung und redaktioneller Verantwortung | Nein |
KI-unterstützter Unternehmens-/Marketing-/Produkttext | Regelmäßig nein |
Reine Rechtschreib-/Übersetzungs-/Standardbearbeitung | Regelmäßig keine Pflicht |
Zur zeitlichen Einordnung: Die allgemeinen Transparenzpflichten aus Art. 50 — darunter die Offenlegungspflicht für Deepfakes nach Abs. 4 sowie die Vorgaben zur Umsetzung nach Abs. 5 — gelten seit dem 2. August 2026, dem allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung nach Art. 113. Für die technische Kennzeichnungspflicht der Anbieter nach Abs. 2 gilt bei Systemen, die bereits vor diesem Datum auf dem Markt waren, eine viermonatige Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 — ein Nachschärfen, das im Rahmen des sogenannten Digital Omnibus beschlossen wurde, ohne die übrigen Absätze von Art. 50 zu berühren.
Wie Acceleraid das umsetzt
Auch wir bei Acceleraid setzen bei der Erstellung unserer Blogbeiträge KI-Werkzeuge und automatisierte Agenten ein — vom Recherche-Entwurf bis zur Textausarbeitung. Nach der oben beschriebenen Systematik besteht dafür keine Pflicht zur sichtbaren Kennzeichnung: Themenauswahl, fachliche Ausrichtung und finale Freigabe jedes Beitrags liegen bei unserem Redaktionsteam, das die redaktionelle Verantwortung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 2 trägt. Dennoch weisen wir am Ende jedes Beitrags freiwillig auf den Einsatz von KI-Technologien hin — nicht, weil die Verordnung es verlangt, sondern weil wir Transparenz gegenüber unseren Lesern für sinnvoll halten.
Diese Haltung zu Transparenz und nachvollziehbaren Prozessen zieht sich auch durch unser Produkt: Der Acceleraid Assistant ist bewusst modell-agnostisch aufgebaut. Das zugrunde liegende KI-Modell lässt sich jederzeit wechseln, ohne dass Wissen, Kontexte oder Konfigurationen verloren gehen. Wer regulatorische Entwicklungen wie diese im Blick behalten will, profitiert von einer Architektur, die nicht an einen einzelnen Anbieter oder ein einzelnes Modell gebunden ist.
Prüffragen für die eigene Praxis
Setzt unser Unternehmen KI-Systeme ein, die Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die einer realen Person oder einem realen Ereignis ähneln könnten?
Werden bei uns Texte veröffentlicht, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, ohne dass eine dokumentierte menschliche Prüfung stattfindet?
Ist innerhalb unseres Unternehmens klar geregelt, wer die redaktionelle Verantwortung für veröffentlichte KI-unterstützte Inhalte trägt?
Erfüllt unsere Offenlegungspraxis — sofern erforderlich — die Anforderungen aus Art. 50 Abs. 5 an Klarheit, Eindeutigkeit und barrierefreie Wahrnehmbarkeit?
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
Illustration: KI-generiert. KI-gestützte Inhalte: Bei der Erstellung unserer Beiträge setzen wir KI-Technologien und automatisierte Agenten ein, unter anderem von Microsoft, Google, OpenAI, Anthropic und weiteren Anbietern. Themen, fachliche Ausrichtung und finale Freigabe liegen bei unserem Team.
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